
Grundsteuer Italien 2026. Änderungen und Altbewährtes
Auch im Jahr 2026 spielen die Festsetzungen der Gemeinden eine zentrale Rolle, da sie die auf einzelne Immobilien angewandten Steuersätze erheblich beeinflussen können.
Dieser Artikel erläutert, wer die IMU zahlt, wie sie berechnet wird, welche Befreiungen es gibt, wie sie im Falle einer Erbschaft angewendet wird und was sich für Zweitwohnsitze ändert (auch in Bezug auf das Formular 730).
Was ist die IMU und wann ist sie im Jahr 2026 zu zahlen?
Die IMU ist eine Grundsteuer, die auf Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke und Baugrundstücke erhoben wird, mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes (außer den Katasterkategorien der Luxusklasse A/1, A/8 und A/9).
Praktisch dient sie der Finanzierung kommunaler Dienstleistungen und hat sich im Laufe der Jahre zu einer zentralen Einnahmequelle für die Öffentlichen Haushalte entwickelt.
Sie ist besonders relevant:
- für diejenigen, die Zweitwohnsitze, Gewerbeimmobilien oder Lagerhallen besitzen,
- für diejenigen, die eine Immobilie erben und wissen möchten, ob die IMU für ein geerbtes, von einem Erben bewohntes Haus fällig ist,
- für diejenigen, die die Bemessungsgrundlage für die IMU korrekt berechnen möchten, ausgehend vom Katasterertrag
- für diejenigen, die Grundstücke bewirtschaften, da die Einstufung im Grundbuch Auswirkungen auf die Steuer hat
Die Katasterauszüge und die im Kataster enthaltenen Daten (Kategorie, Klasse, Ertrag) bilden die technische Grundlage für die Ermittlung des zu zahlenden Betrags.
IMU 2026: Rechtsgrundlage, kommunale Steuersätze und Fristen
Der rechtliche Rahmen basiert auf dem Gesetz 160/2019, das als Grundstruktur der Steuer weiterhin in Kraft ist und jährlich ergänzt wird.
Für das Jahr 2026 stammen die Vorgaben insbesondere aus:
- den Vorgaben des MEF und der jährlich von den Gemeinden veröffentlichten Übersicht über die Steuersätze
- den neuesten ministeriellen Leitlinien zur Differenzierung der kommunalen Steuersätze, auch in Bezug auf unbewohnbare Immobilien
- den operativen Richtlinien des Finanzministeriums bezüglich Fristen, Vorauszahlung, Restzahlung und IMU-Erklärung
Die Fristen bleiben unverändert:
- 16. Juni 2026 – Vorauszahlung
- 16. Dezember 2026 – Restzahlung
- 30. Juni 2026 – IMU-Erklärung in den vorgesehenen Fällen
Die neuen kommunalen Steuersätze für 2026 ermöglichen Ermäßigungen für unbewohnbare Immobilien auch aus baulichen Gründen und nicht nur aufgrund von Naturkatastrophen, wodurch das Spektrum der Vergünstigungen weiter ausgebaut wird.
Wer muss die IMU zahlen und wann besteht Anspruch auf Befreiung für den Hauptwohnsitz
Die Rechtsvorschriften legen die Steuerpflichtigen und die Fälle der Befreiung genau fest und unterscheiden dabei nach Art der Immobilie und ihrer Nutzung.
Die IMU muss zahlen, wer:
- eine Zweitwohnung besitzt
- eine Gewerbe- oder Industrieimmobilie oder ein Baugrundstück besitzt
- eine Luxusimmobilie (A/1, A/8, A/9) besitzt, auch wenn es sich um den Hauptwohnsitz handelt
- eine Immobilie erbt, die nicht als eigener Hauptwohnsitz bestimmt ist
Keine IMU zahlen muss, wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz und Aufenthalt in seinem Hauptwohnsitz hat (Kategorien A/2, A/3, A/4, A/5, A/6, A/7).
IMU und Erbschaft: Muss für das geerbte Haus, das von einem Erben bewohnt wird, die Steuer gezahlt werden?
Die Immobilienerbschaft ist eine der Situationen, in denen die meisten Zweifel hinsichtlich der Anwendung der IMU aufkommen. Alles hängt von der konkreten Nutzung der Immobilie durch den Erben sowie vom Vorliegen der Voraussetzungen für Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ab.
Die Faustregel lautet:
- Wenn die geerbte Immobilie zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt eines einzigen Erben wird → gilt die IMU-Befreiung nur für seinen Besitzanteil, während die anderen Miterben weiterhin steuerpflichtig sind.
- Wenn die Immobilie leer steht (unbewohnt oder ungenutzt) oder nur gelegentlich bewohnt wird → IMU fällig (wird als Zweitwohnsitz behandelt)
Die Überprüfung erfolgt immer anhand der Katastersituation und der Ergebnisse des Melderegisters.
Wie berechnet sich die IMU im Jahr 2026: Katasterertrag, Kategorien und Koeffizienten
Die Berechnung der IMU folgt einem genauen Verfahren, das auf den Katasterdaten der Immobilie basiert. Die Kenntnis der richtigen Schritte ermöglicht es, den fälligen Betrag zu ermitteln und häufige Fehler im Zusammenhang mit Katasterertrag, Koeffizienten und Steuersätzen zu vermeiden.
Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Gebäuden muss man vom Katasterertrag ausgehen:
- Man nimmt den Katasterertrag aus dem Katasterauszug
- man wertet ihn um 5 % auf
- es wird der für die Katasterkategorie vorgesehene Koeffizient angewendet (z. B. 160 für die meisten Wohngebäude)
- es wird der für das laufende Jahr beschlossene kommunale Steuersatz angewendet
- es werden eventuelle Vergünstigungen abgezogen (unentgeltliche Überlassung, Unbewohnbarkeit, vereinbarter Mietzins usw.)
Die Katasterkategorien für Immobilien sind entscheidend: Wohnhäuser, Geschäfte, Büros, Lagerhallen und Grundstücke haben unterschiedliche Koeffizienten.
Bei Grundstücken ist der Mechanismus anders: Es wird nicht der Katasterertrag herangezogen, sondern das Katastereinkommen, das auf der Grundlage der Klassifizierung im Grundbuch ermittelt wird und anschließend gemäß den gesetzlich vorgesehenen Kriterien neu bewertet und multipliziert wird.
IMU auf Grundstücke: Grundrente und Klassifizierung des Grundbuchkatasters
Neben der Berechnung ist es wichtig zu wissen, wie die IMU praktisch zu handhaben ist, von der Erfassung der Katasterdaten bis hin zur Zahlung und der eventuellen Einreichung der Erklärung. Das Verfahren ist einfach, muss aber sorgfältig befolgt werden:
So zahlen Sie die IMU: Katasterauszug, F24 und Steuererklärung
1. Abruf der Katasterdaten
2. Berechnung der IMU
Dies kann selbstständig, mit Online-Tools oder über das CAF erfolgen.
3. Zahlung
Mit dem Formular F24 unter Verwendung der korrekten Steuercodes.
4. IMU-Erklärung: Wann ist sie obligatorisch und in welchen Fällen muss sie eingereicht werden
Obligatorisch nur in den vorgesehenen Fällen:
- Änderungen, die nicht in den Datenbanken enthalten sind
- Leihgaben, Unbewohnbarkeit, ländliche Gebäude, kommunale Änderungen
- Erbschaften mit unterschiedlichen dinglichen Rechten, die den Erben zugewiesen sind
