
Steueramnestie 2026 Italien: Bis zum 31.07.2026 läuft die Frist!
Welche Steuerschulden werden erfasst?
- festgesetzte Steuerschulden und Bußgelder, die zum Einzug fällig sind, gegen die also kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist und die der sog. Agenzia di Riscossione, der Vollstreckungsstelle übergeben wurden IRPEF= Einkommenssteuer, IRES = Körperschaftssteuer, IRAP = Gewerebsteuer gemäß Art. 36-bis und 36-ter D.P.R. Nr. 600/1973, IVA = Umsatzsteuer gemäß Art. 54-bis und 54-ter des Präsidialdekrets Nr. 633/1972
- ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der INPS, die noch nicht festgesetzt wurden (Selbstanzeige)
- festgesetzte Bußgelder und Geldstrafen für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung.
die in die Vollstreckung im Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2023 gegeben wurden (Achtung: Nicht Festsetzung, sondern Vollstreckung).
Ausgeschlossene Steuern sind solche außerhalb des erwähnten Zeitraums, unabhängig vom zeitlichen Rahmen lokale Abgaben, INPS-Beiträge aus
Rückforderungsbescheiden, INAIL-Prämien.
Welche Beträge werden erlassen:
• Verzugszinsen:
• Strafen;
• Zuschläge auf Sozialversicherungsschulden;
• Einziehungszuschlag.
Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung fallen keine Zinsen, gleich unter welcher Bezeichnung (Art.27 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 689 vom 24.11.1981), Verzugszinsen und Inkassogebühren an.
Was ist also zu zahlen:
• Festgesetzte Steuerforderung:
• Erstattung der Kosten für Vollstreckungsverfahren und die Zustellung des Zahlungsbescheids.
Die Vergünstigung betrifft ausschließlich die Beträge, die aufgrund von Zahlungsbescheiden geschuldet werden, die im Rahmen von Prüfungen für IRPEF, IRES, IRAP, Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht auf einer Feststellung beruhen; daher sind Beträge ausgeschlossen, die aufgrund von Mahnbescheiden, Feststellungs- und Berichtigungsbescheiden sowie Beitreibungsbescheiden für die oben genannten Steuern fällig sind, sowie Steuern, die an andere Stellen (lokale Behörden, Sanierungsbeiträge usw.) zu entrichten sind.
Fristen
Die Zahlung muss in einer einzigen Rate bis zum 31.7.2026 oder in maximal 54 zweimonatlichen Raten gleicher Höhe erfolgen, deren Fälligkeitstermine wie folgt sind:
- die erste, zweite und dritte jeweils am 31.7., 30.9. und 30.11. des Jahres 2026,
- die vierte bis einundfünfzigste jeweils am 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres ab 2027;
- die letzten drei jeweils am 31.1., 31.3. und 31.5. des Jahres 2035.
Bei Ratenzahlung gelten ab dem 1.8.2026 Zinsen in Höhe von 4 % p. a., jedoch nicht die Zinsen für Zahlungsaufschub gemäß Art
