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Gem. Art. 9-bis LEGGE 23 maggio 2014, n. 80 wird die italienische Grundsteuer IMU für alle Italiener mit Wohnsitz im Ausland (wieder) eingeführt. Danach wird die in Italien belegene (Ferien) Immobilie als Zweitwohnsitz eingeordnet, was grundsätzlich zu höheren Grundsteuern führt. Eine Ausnahme tritt ab Januar 2015 allerdings für Italiener mit Wohnsitz im Ausland ein, die Rentner sind. Italiener, die hier in Deutschland ihren Wohnsitz unterhalten und Rente beziehen werden so behandelt, als ob es sich bei der italienischen Immobilie um einen Erstwohnsitz handelt, was dann zur Steuerbegünstigung „Agevolazione prima casa“ führt. Weitere Begünstigungen sieht das Gesetz auch für TASI und TARSU, also Abwasser und Müllgebühren, vor. Hier werden die Gebühren um 2/3 ermäßigt.

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