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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.08.2017 - VIII R 32/15, die Haftung des Erben für Steuerschulden des Erblassers empfindlich ausgedehnt. Das Besondere an diesem Fall war, dass der Erblasser Kapitaleinkünfte aus dem Ausland zu Lebzeiten in seiner Steuererklärung nicht angegeben hatte, weil dieser zuletzt an Demenz erkrankt war. Dem Erben war dies bekannt. Ihm oblag dennoch eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO, so der Gerichtshof. Die Verletzung dieser Berichtigungspflicht kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen begründen. Damit erstreckt sich die Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Hs. AO. Ein Miterbe, der keine Kenntnis davon hatte, kann als Gesamtschuldner im selben Zeitraum in Anspruch genommen werden. Allerdings steht ihm ein Entlastungsbeweis zu.

 

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