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Industriespionage und Geschäftsgeheimnisse in Italien

Die Richtlinie 2016/943/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz von vertraulichem Know-how und Geschäftsgeheimnissen vor unrechtmäßigem Erwerb, unrechtmäßiger Verwendung und Offenlegung wurde nun in Italien umgesetzt und ist seit dem 22.06.2018 in Kraft getreten. Die Verordnung DECRETO LEGISLATIVO 11 maggio 2018, n. 63 erweitert das bestehende Verbot, geschäftliche Informationen und Kenntnisse in missbräuchlicher Weise auszuspähen oder zu nutzen. Danach ist die Verwendung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig, selbst wenn eine Person wusste (oder, je nach den Umständen hätte wissen müssen), dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einem Dritten erlangt wurde, der es unrechtmäßig verwendet hat. Flankiert wird das Verbot durch strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen; insbesondere wird Artikel 623 des Strafgesetzbuches geändert, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für Personen vorsieht, die Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig erworben haben und diese offenlegen oder für eigene oder fremde Zwecke verwenden. In gerichtlichen Auseinandersetzungen kann das Gericht den Parteien untersagen, die ihnen durch das Verfahren bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse zu nutzen oder offen zu legen.

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