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Die Steuerbegünstigung „Prima casa“ bei dem Erwerb einer Immobilie in Italien kommt auch für einen im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger in Betracht. Die Steuervorteile für den zu nutzenden Erstwohnsitz haben zwar zur Anforderung, dass der Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten verlegt werden muss, aber im Falle eines Wohnsitzes im Ausland hat die italienische Steuerbehörde klargestellt, dass sie den Steuervorteil auch unabhängig vom Wohnsitzwechsel in derselben Gemeinde anwendet.

Voraussetzung: Der potenzielle Käufer darf nicht der ausschließliche oder mit seinem Ehepartner gemeinsame Eigentümer von bereits bestehenden Eigentumsrechten, Nießbrauch, Nutzung und Wohnsitz eines anderen Hauses auf dem Gebiet der Gemeinde sein, in der sich die zu erwerbende Immobilie befindet. Darüber hinaus dürfen sie nicht, auch nicht direkte oder indirekte Eigentumsrechte, Nutzungen, Nießbrauch, oder nacktes Eigentum an einem anderen Haus in dem italienischen Staatsgebiet haben. Dies erstreckt sich auch auf Eigentum des Ehepartners. Weitere Bedingung: Es darf sich nicht um den Kauf einer Luxuswohnung handeln. Was Luxuswohnung ist und welche Typologie erfüllt sein muss, ist daher vorher zu klären. In diesem Sinne wird der im Ausland wohnhafte italienische Staatsangehörige, der mehr als 183 Tage auf dem Gebiet eines anderen Staates als Italien lebt, der Steuervergünstigung der „Prima casa“ gleichgesetzt, was gemeinhin dazu führt, dass niedrigere Registersteuern (1% statt 9%) sowie günstigere Hypotheken- und Katastersteuern angesetzt werden.

Für alle anderen ausländischen Käufer, die eine Steuervergünstigung bei dem Immobilienerwerb beanspruchen wollen gilt hingegen die allgemeine Voraussetzung, dass sie in den kommenden eineinhalb Jahren in ihr neues Domizil übersiedeln müssen. Die Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland ist allerdings mit erheblichen steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden. Hier sollte unbedingt Expertenrat eingeholt werden.

Wir arbeiten seit 1995 auf dem Gebiet des Internationalen Rechts mit Schwerpunkt deutsch-italienisches Immobilen- und Steuerrecht.Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Wir arbeiten im Bereich Steuern und Immobilienerwerb mit dem Steuerbüro Edilconsul in Como, Italien, zusammen und betreuen unsere Mandanten in ganz Italien.

 

 

 

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