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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung Az.: I-3 Sa 1/18 vom 26.10.2018) und Koblenz (Entscheidung Az.: 9 WF 607/17 vom 19.03.2018) haben nunmehr zu der Möglichkeit geurteilt, ob eine Ausschlagung vor einem deutschen Nachlassgericht möglich ist, wenn ausländisches Erbrecht, dort spanisches bzw. polnisches Erbrecht, als Erbrecht berufen ist. Gemäß Art. 13 EuErbVO können solche Ausschlagungen auch vor dem Gericht erklärt werden, in dem der berufene Erbe seinen Wohnsitz hat. Schwierigkeiten ergeben sich aber dann, wenn das berufene Erbrecht die Eintragung dieser Ausschlagung in das Nachlassregister im Ausland vorsieht oder die Ausschlagung auch für die nachberufenen minderjährigen Kinder erklärt werden soll.

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