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Decreti Ingiuntivi – Zahlungsbefehle - aus Italien

In jüngster Zeit werden verstärkt sog. Decreti Ingiuntivi – Zahlungsbefehle - aus Italien nach Deutschland zugestellt. Es handelt sich um ein zivilrechtliches Verfahren nach den Regeln der italienischen Prozessordnung, am ehesten vergleichbar mit dem in Deutschland bekannten Mahnverfahren. Die Zustellung erfolgt regelmäßig durch eingeschriebenen Brief/Rückschein. Erkennbar ist das Schreiben als Amtschreiben lediglich an dem Aufdruck des Gerichts, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Nicht selten sind die deutschen Übersetzungen der Rechtsbehelfsbelehrungen irreführend oder schlichtweg unrichtig.

Wichtig

Es muss formeller Einspruch eingereicht werden durch einen zugelassenen Rechtsanwalt ! Ein einfacher Widerspruch - wie Sie ihn womöglich aus dem deutschen Mahnverfahren kennen - ist in der Regel unzulässig und bleibt daher wirkungslos.

Was passiert, wenn ich nichts tue

Da das italienische Gericht vor Erlass des Zahlungsbefehls die beanspruchte Forderung nur summarisch prüft ist die Gefahr besonders groß, dass eine an sich fragwürdige Forderung gegen den vermeintlichen Schuldner in diesem Wege durchgesetzt wird. Nicht selten wird diese Unwissenheit ausgenutzt oder sogar darauf spekuliert, dass der Empfänger arglos das Schreiben ignoriert. Dies hat fatale Folgen für den Empfänger Der Zahlungsbefehl wird vollstreckbar, wenn der Antragsgegner bei dem Ursprungsgericht keinen formgültigen und fristgerechten Einspruch einlegt. Dann kann der Zahlungsbefehl als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt und die Zwangsvollstreckung auch hier in Deutschland durchgeführt werden. Wundern Sie sich daher nicht, wenn eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht und Ihr Hab und Gut pfändet. Denn eine gesonderte Mitteilung erhalten Sie in der Regel nicht. Gegen einen für vollstreckbar erklärten europäischen Vollstreckungstitel sind Rechtsmittel vor deutschen Gerichten nur in Einzelfällen erfolgreich, etwa bei groben Verfahrensverstößen oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, was aber sehr schwer zu beweisen ist. Das Rechtsmittel der Berufung kann gegen diese Titel in Deutschland nicht eingelegt werden. Es erfolgt keine neue Überprüfung des Rechtsanspruchs oder möglicher Einwände.

Was ist zu tun ? 

  • Prüfen Sie, ob die Forderung berechtigt ist
  • Notieren Sie umgehend das Zustellungsdatum des Zahlungsbefehls 
  • Prüfen Sie, ob eine deutsche Übersetzung des Zahlungsbefehls beigefügt ist 
  • Verwahren Sie unbedingt die Originalunterlagen 
  • Beachten Sie unbedingt die Fristsetzung in der Rechtsbehelfsbelehrung. Diese liegt in den meisten Fällen bei 50 Tagen ab Zustellung 

Der Einspruch erfolgt dann durch einen bei dem Landgericht zugelassen Rechtsanwalt mit Begründung. Sie sollten daher genug Zeit einplanen, damit die Begründung des Einspruchs bearbeitet werden kann. 

Setzen Sie sich schnellstmöglich mit einem kompetenten Fachmann in Verbindung und übersenden Sie diesem schnellstmöglich die Kopien vorab. Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Gian Luca Pagliaro. Wir verfügen in sämtlichen Regionen Italiens über feste Korrespondenzanwälte, die zeitnah tätig werden können und den Einspruch nach den einschlägigen Prozessverfahren einreichen.

Was ist sonst noch zu beachten

Hinweis: Parallel zum italienischen Verfahren besteht das sog. Europäische Mahnverfahren, das mit Verordnung (EG) Nr. 896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 eingeführt wurde sowie das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Bitte beachten Sie: Es handelt sich um eigenständige grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen zivil- oder handelsrechtlichen Geldforderungen. Es bestehen Unterschiede zu dem oben beschriebenen Verfahren, bei der gerichtlichen Zuständigkeit, Einspruchsfrist (regelmäßig 30 Tage) und Anspruchsformalien.

 

Gian Luca Pagliaro, Rechtsanwalt  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 Als Rechtsanwalt tätig seit 1995


 

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