Sprache auswählen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020, werden italienische Rentner mit Wohnsitz im Ausland (AIRE-Mitglieder) wieder verpflichtet, IMU (Grundsteuer) auf die in Italien belegenen Immobilien zu zahlen, da die in Artikel 13, Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 201/2011, Gesetzesdekret Nr. 47/2014, vorgesehene Befreiung aufgehoben wurde (Gesetzesänderung Art. 1, Absatz 780 des Gesetzes Nr. 160 vom 27. Dezember 2019-Haushaltsgesetz 2020). Hintergrund ist ein gegen Italien eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahrens, wonach die Privilegierung italienischer Rentner mit Sitz im Ausland zu einer Diskriminierung anderer EU Angehörigen führe, die Eigentümer einer Immobilie in Italien sind, und von der IMU Ausnahme nicht erfasst wurden.

Fazit: Unabhängig davon, ob es sich um italienische oder ausländische Eigentümer mit Sitz im Ausland handelt: IMU ist ab 2020 für alle diejenigen zu zahlen, die nicht ihren Erstwohnsitz in Italien unterhalten.

nach oben scrollen