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Die italienische Regierung hat in ihrer Sitzung vom 7. Oktober den Ausnahmezustand bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Sie verabschiedete hierzu das Gesetzesdekret "Dringlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Erklärung des epidemiologischen Ausnahmezustands durch Covid-19", Decreto-legge 07 ottobre 2020 , n. 125.

Es handelt sich um ein Regierungsdekret im Rahmen der Notstandsgesetzgebung, artt. 77 e 87 della Costituzione/Verfassung. Die Zustimmung des Parlaments steht noch aus. Der Erlass, der am Abend des 7. Oktober im Amtsblatt veröffentlicht wurde, trat am selben Tage in Kraft.

Kernpunkt des Dekrets ist die Verlängerung der in Präsidialerlass Conte (Dpcm) vom 7. September 2020 enthaltenen Maßnahmen, die der Regierung die Möglichkeit geben, Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Gesundheitsrisiken zu ergreifen, die sich aus der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ergeben. Das Dekret führt auch die Verpflichtung ein, Masken im Freien und in Innenräumen außer in Privatwohnungen zu tragen, und verlängert die Verwendungsdauer des Immunitätsapparates.

Der Erlass führt die Verpflichtung ein, stets Atemschutzmasken mitzuführen. Die Masken müssen nicht nur an geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten getragen werden, sondern generell an anderen Innenräumen als Privatwohnungen und auch an allen Orten im Freien. Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen wird sowohl im Innen- als auch im Außenbereich in Fällen gemacht, in denen aufgrund der Eigenschaften des Ortes oder der tatsächlichen Umstände die Bedingung der Isolierung von Nichtansässigen ständig gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Richtlinien, die für wirtschaftliche, produktive, administrative und soziale Aktivitäten vorgesehen sind. Am Arbeitsplatz gelten daher weiterhin die aktuellen Sicherheitsvorschriften. Unbeschadet auch der Richtlinien für den Verzehr von Lebensmitteln und Getränken. Kinder unter sechs Jahren, Personen mit Pathologien oder Behinderungen, die mit dem Gebrauch der Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit letzteren interagieren, sind von den Verpflichtungen ausgeschlossen. Die Verwendung der Maske ist während der Ausübung der sportlichen Aktivität nicht obligatorisch.
Es ist vorgesehen, dass die Regionen im Rahmen ihrer regionalen Zuständigkeiten und der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 33 von 2020 vorübergehend restriktivere Maßnahmen einführen können, d.h. in den einzigen Fällen und unter Einhaltung der in der CDC festgelegten Kriterien, die sogar noch verschärft werden können. In diesem Fall ist eine "Vereinbarung" mit dem Gesundheitsminister vorgesehen.
Die bereits geltenden Bestimmungen, die der Regierung die Möglichkeit einräumen, Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Gesundheitsrisiken zu ergreifen, die sich aus der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ergeben, werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung und im Einklang mit den Grundsätzen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das tatsächlich vorhandene Risiko, können solche Maßnahmen für bestimmte Teile oder für das gesamte Staatsgebiet und für im Voraus festgelegte Zeiträume von jeweils höchstens dreißig Tagen festgelegt werden, die wiederholt und geändert werden können.

Um die Ansteckung einzudämmen, wird nach einer Folgenabschätzung im Rahmen der europäischen Datenschutzstandards die Verwendung der "Immun"-App-Anwendung verlängert.

Nachtrag:

  • 26.10.2020: Erlass des Regierungspräsidenten Conte, im Rahmen des Dpcm, wonach Restaurants und Bars um 18:00 Uhr schließen müssen. Die Verbände haben bereits angekündigt, diese Maßnahme von den TAR, also den regionalen Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen.


Anmerkung:
Notstandsgesetzgebung ist in der italienischen Gesetzgebung kein unbekanntes Mittel. Die Regierung Conto hat mit den Dekreten vom 21.09. und 7.10.2020 - vergleichsweise - moderate Einschnitte gefasst. Politisch soll ein weiterer Lockdown unbedingt vermieden werden. Dennoch lässt der damit gegebene Notstandsrahmen weitere, durchaus restriktivere Schritte der Regierung und ausdrücklich der Regionen und Gemeinden zu. In der Lombardai (Mailand) und Campanien (Neapel) bestehen bereits nächtliche Ausgangssperren. Anders als im deutschen Recht, ist die Gefahrenabwehr nicht in einem "Seuchengesetz" verankert, sondern stellt ein immanentes Gesetzesinstrument dar.
Die Reisefreiheit zwischen Deutschland und Italien ist bislang - Stand 24.10.2020 - nicht eingeschränkt. Erfreulicherweise ist das aktuelle Ein- und Ausreiseformular Italien auch verständlicher verfasst. Einige Regionen Italiens verlangen aber nach wie vor gesonderte Erklärungen.

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