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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat im Vorabentscheidungsverfahren  Az.70b C 17/14 vom 22.10.2014 ein richtungsweisendes Urteil für die sogenannten Schuldnerschutzverfahren gem. Art. 20 EuMahnVO getroffen. Auf Vorlage des Amtsgerichts Wedding, dem Europäischen Mahngericht für Deutschland, hatte der EuGH zu entscheiden, welche Rechtsbehelfe für den Fall greifen, wenn der in Deutschland beantragte Mahnbescheid im Ausland nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, der Gläubiger hierauf den Zahlungsbefehl erhält und gegen den ausländischen Schuldner vollstreckt.

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