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Nach OLG München, 13.10.2016 – 23 U 1848/16 ist eine Vereinbarung über den Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag zugunsten des im Ausland befindlichen Unternehmens als prozessuales Aufrechnungsverbot auszulegen. Damit ist auch die prozessuale Geltendmachung einer vorprozessualen Aufrechnung mit einer Forderung, die im Ausland einzuklagen wäre, ausgeschlossen

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