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Nacch der Entscheidung des BGH vom 15.12.2016 – VII ZR 221/15  ist der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO (Brüssel 1 VO) für Ansprüche eines ausgeschiedenen Handelsvertreters betreffend seiner Altersversorgung gegen den Geschäftsherrn eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGVVO (Brüssel 1 VO „soziale Sicherheit“) greift insoweit nicht ein. 

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