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Gem. §§ 22, 35 S.1 n.F GBO sind Grundbücher aufgrund Erbgang auch dann zu berichtigen, wenn statt eines Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt wird. Die Frage, mit der sich nun das Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigen musste war, ob auch ein dinglich wirkendes Vermächtnis, in diesem Fall sog. Vindikationslegat nach dem französischem Erbrecht, welches ausschließlich den Nießbrauch an einer in Paris belegenen Wohnung sicherte, auf der Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses eingetragen werden kann oder die Erben (Eigentümer) ihre Zustimmung hierzu erteilen mussten. Der 5. Senat hat hierzu entschieden, unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des EuGH im Fall Kubicka, dass das Nachlasszeugnis hinreichenden Nachweis hierfür bietet. Dem Grundbuchamt steht hierzu dennoch ein umfassendes Prüfungsrecht zu. (OLG Saarbrücken, Beschl. 23.05.2019, 5W25/19, abgedruckt in ErbR 10, 645

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