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Erbschaftssteuer Reform Italien 2025

Die Gesetzesverordnung 139 vom 18. September 2024, die im Amtsblatt Nr. 231 vom 2. Oktober veröffentlicht wurde, führt ab dem 01.01.2025 zu einer Reihe von Änderungen, die für die Berechnung und Zahlung der Erbschaftssteuer in Italien relevant ist und auch die einzureichende Dokumentation reformiert.

I. Änderungen die Dokumentation betreffend:
- die Beantragung von Sterbeurkunden und Familienstandsbescheinigungen ist nicht mehr erforderlich und kann durch Selbstbescheinigungen ersetzt werden;
- Die Erstellung der Erbschaftserklärung wird erleichtert, da die Urkunden über die in den letzten sechs Monaten getätigten Verkäufe sowie alle damit zusammenhängenden Katasterunterlagen nicht mehr zwingend beigefügt werden müssen;
- die einzige Möglichkeit, die Unterlagen einzureichen, besteht darin, sie innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Erbfalls elektronisch zu übermitteln, und die Unterschrift eines der Erben reicht aus.

II. Änderung der Berechnung

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Berechnung und Festsetzung der Erbschaftssteuer, die vom Steuersystem automatisch berechnet wird. Die Erbschaftssteuer muss innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe der Erklärung gezahlt werden und wird weiterhin nach den derzeitigen Sätzen und Freibeträgen berechnet, d. h:

  • Für Ehegatten und Kinder beträgt der Freibetrag für jeden Erben 1 Million Euro. Bei Überschreitung dieses Schwellenwerts beträgt der vorgeschriebene Satz 4 %;
  • für Brüder und Schwestern gilt ein Freibetrag von 100.000 €. Über dem Schwellenwert liegt der Satz bei 4 %;
    - für alle anderen Verwandten bis zum vierten Grad und für Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad gibt es keine Befreiung und es gilt ein Steuersatz von 6 %;
  • für alle anderen Personen beträgt der Satz 8 % auf den gesamten übertragenen Nettowert, ohne Selbstbehalt.
  • Eine Sonderbehandlung ist vorgesehen, wenn es sich bei dem Begünstigten um einen Schwerbehinderten im Sinne des Gesetzes Nr. 104 von 1992 handelt; in diesem Fall wird die Steuer nur auf den Teil erhoben, der den Betrag von 1,5 Millionen Euro übersteigt.

III. Einführung der Ratenzahlungen für die festgesetzte Erbschaftssteuer

Eine wichtige Neuerung betrifft die Möglichkeit, die Erbschaftssteuer in Raten zu zahlen, wenn der Betrag 1.000 € übersteigt; in diesem Fall sind 20 % des Betrags sofort zu zahlen und der Rest in bis zu 8 oder 12 vierteljährlichen Raten (bei Beträgen über 20.000 €). Die Zahlung der Hypothekensteuer und der Katastersteuer für die Übertragung von Immobilien ist hingegen sofort fällig.

IV. Begünstigung junger Erben
Der Gesetzgeber räumt jungen Erben Begünstigungen ein, um ihnen die Zahlung der Steuern auf geerbte Immobilien zu erleichtern. Es ist vorgesehen, dass ein Alleinerbe, der nicht älter als 26 Jahre ist, bei den Banken (oder anderen Finanzintermediären) die Freigabe der Guthaben des auf den Namen des Verstorbenen lautenden Kontos beantragen und erwirken kann. Dieser Antrag kann auch vor der Abgabe der Erbschaftserklärung gestellt werden.

V. Übertragung von Familienunternehmen im Erbgang in Italien

Was schließlich die Übertragung von Familienunternehmen betrifft, so ist bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Anteilen an Aktiengesellschaften und Genossenschaften auf den Ehegatten und die Nachkommen vorgesehen, dass die Besteuerung ausgeschlossen ist, wenn mit dieser Übertragung die Kontrolle von Rechts wegen erworben wird (oder bereits besteht). In diesem Fall müssen die Erben die Kontrolle für mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übertragung behalten, um die Steuervergünstigung nicht zu verlieren.

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