In der Rechtssache C-266/16 (Westsahara Campaign) sind nun die Schlussanträge gestellt. Nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH ist das zwischen Marokko und der Europäischen Union geschlossene Fischereiabkommen /Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen ungültig, da es für die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gilt. Hinter der eher sekundären Fragestellung, ob ein Fischereiabkommen zwischen Marokko und der EU Bestand hat, verbirgt sich die weitaus brisantere Frage, ob Marokko die Gebietshoheit über das gesamte Königreich, einschließlich der Westsahara ausüben darf. Hintergrund ist eine Souveränitätsfrage der dort lebenden Bevölkerung, dem saharauischen Volk, und deren Ansprüche auf Selbstbestimmung. Die Compaign Organisation, eine in England sitzende Interessensvereinigung des saharauischen Volkes, machte vor den dortigen Gerichten in England & Wales geltend, dass das zwischen der EU und Marokko geschlossene Fischereiabkommen ungültig seien, soweit dieses Abkommen und die Rechtsakte für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gälten. Die Klage wurde auf Veranlassung des High Court dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hatte in einer Parallelsache mit Urteil vom 21.12.2016 (C-104/16 "Rat/Front Polisario") bereits entschieden und festgestellt, dass die zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die Liberalisierung des Handels geschlossenen Abkommen auf die Westsahara keine Anwendung finden.