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In Art. 769 codice civile, dem italienischen Zivilgesetzbuch heißt es:

Die Schenkung ist der Vertrag, durch den eine Partei aus Freigebigkeit eine andere dadurch bereichert, dass sie dieser ein eigenes Recht zuwendet oder ihr gegenüber eine Verbindlichkeit übernimmt.

Zur Form der Schenkungsvertrages in Italien heißt es dann in Art. 782 codice civile:

Die Schenkung muss bei sonstiger Nichtigkeit durch öffentliche Urkunde vorgenommen werden. Wenn sie bewegliche Sachen zum Gegenstand hat, ist sie nur für diejenigen gültig, die unter Angabe ihres Wertes in der Schenkungsurkunde selbst oder in einem gesonderten, vom Schenker, vom Beschenkten und vom Notar unterzeichneten Schriftstück bezeichnet sind. Die Annahme kann in derselben Urkunde oder mit einer späteren öffentlichen Urkunde vorgenommen werden. In diesem letzten Fall kommt die Schenkung erst in dem Augenblick zustande, in dem die Annahmeerklärung dem Schenker zugestellt wird. Bevor die Schenkung zustande gekommen ist, kann sowohl der Schenker wie der Beschenkte die eigene Erklärung widerrufen.

 

Grenzüberschreitende Schenkungen stellen Familien immer wieder vor Herausforderungen. Wollen beispielsweise die Eltern den Kindern zu Lebzeiten die Ferienwohnung in Italien schenken, sind gleich mehrfache Fragen aufgeworfen:

Wo kann die Schenkung durchgeführt werden, werden Zeugen benötigt, wie ist die Besteuerung in Italien und Deutschland und was passiert im Erbfall mit der Schenkung, sind Geschwister zu berücksichtigen? Können bzw. dürfen die Eltern die Ferienwohnung auch weiterhin nutzen. Wie wird ein Nutzungsrecht steuerlich abgezinst?

Unsere Kanzlei arbeitet seit 1996 im deutsch italienischen Rechtsverkehr. Fragen zu Schenkungen von Immobilien in Italien, zur notariellen Abwicklung und zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer in beiden Ländern bilden einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Wir betreuen Sie von der Gestaltung bis zur Umsetzung und koordinieren die maßgeblichen Schritte in Deutschland und Italien. Als hiesiger Ansprechpartner stehen wir auch künftig für Auskünfte zur Verfügung, etwa wenn nach vielen Jahren eine Veränderung in der Familie eintritt.

Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Im Jahre 2017 absolvierte er eine Spezialisierung zum italienischen Erbrecht, den sog. master breve nel diritto di successione in Mailand.

Dott.ssa Fatima Laghbili, juristisches Studium an der Universität PISA, Facoltà di Giurisprudenza, mit Graduierung LMG/01 (Giurisprudenza); Postgradual Universität zu Köln, Masterstudiengang für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen. Schwerpunkt: Auflösung von Bankdepots und Notariat.

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