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Die sog. Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten ist ab dem 16. Juni 2021 für alle Hersteller, Händler, Importeure und Repräsentanten - kurz Wirtschaftsakteure - verbindlich. Der Verordnungsteil zur Zusammenarbeit und Koordination der Aufsichtsbehörden ist bereits zum 1.01.2021 in Kraft getreten.

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Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die im internationalen Handel von Interesse sind:

Artikel 4 Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten
Verlangt, dass es für jedes in Verkehr gebrachte Produkt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben muss, der für bestimmte Pflichten verantwortlich ist (u. a. Überprüfung, ob die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung erstellt wurden und den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stehen)
 
Artikel 9 Gemeinsame Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung
Ermöglicht es Marktüberwachungsbehörden und Organisationen (z. B. Verbände), Vereinbarungen zur Durchführung gemeinsamer Aktivitäten zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern oder Fälle von Nichteinhaltung zu ermitteln, das Bewusstsein zu schärfen und Orientierungshilfen zu harmonisierten EU-Rechtsvorschriften zu geben. Eine solche Vereinbarung muss an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, insbesondere muss sie unparteilich, objektiv und unabhängig sein und darf nicht  zu einem unlauteren Wettbewerb führen.
 
Artikel 11-16 Befugnisse und Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
Die Verordnung harmonisiert die Mindestbefugnisse, die von den Behörden direkt oder in Amtshilfe ausgeübt werden können, etwa bei Beantragung der Genehmigung. In Ausübung ihrer Befugnisse können Räumlichkeiten versiegelt werden, Informationen  beschlagnahmt werden, Käufe zu Testzwecken getätigt werden. Die Behörde darf im Onlinehandel von Providern verlangen, Inhalte zu entfernen oder zu deaktivieren, den Zugang zu einer Website aussetzen oder zu beschränken oder eine Domain sperren, Sanktionen verhängen usw. Wird eine Konformitätsverletzung festgestellt, ist die Aufsichtsbehörde befugt, vom Wirtschaftsakteur die Erstattung der gesamten Kosten für seine Tätigkeiten (Prüfungen, Abhilfemaßnahmen usw.) zu verlangen.
 
Artikel 19 Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen
Verpflichtung der Überwachungsbehörden, Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückzunehmen oder zurückzurufen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten, wenn es keine anderen wirksamen Möglichkeiten gibt, die damit verbundenen Gefahren zu beseitigen; die Entscheidung, ob ein Produkt eine ernste Gefahr darstellt oder nicht, muss auf der Grundlage einer Risikobewertung getroffen werden (unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens).
 
Artikel 21 Prüfeinrichtungen der Union
Prüfeinrichtungen der Union können von der Kommission für bestimmte Produktkategorien benannt werden; neben der Prüfung können sie auch für die Festlegung neuer Analysemethoden, die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und die technische und wissenschaftliche Beratung der Kommission zuständig sein.

Artikel 22 Grenzüberschreitende Amtshilfe
Die Aufsichtsbehörden werden einen Amtshilfemechanismus nutzen können, um Auskunftsersuchen oder Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen an ihre Amtskollegen in einem anderen Mitgliedstaat zu senden. Die Behörden werden in der Lage sein, in anderen Mitgliedstaaten gewonnene Beweise bei ihren Ermittlungen zu verwenden, ohne dass weitere formale Anforderungen bestehen.

Artikel 25-26 Kontrollen an den Außengrenzen der EU
Der Zoll kontrolliert die Produkte, bevor sie auf den EU-Markt kommen. Sie unterrichten die Zollbehörden über die Arten von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten, bei denen ein höheres Risiko der Nichteinhaltung festgestellt wurde.

Artikel 29-33 Unionsnetz für die Einhaltung der Produktvorschriften (UPCN)

Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten. Die Plattform besteht aus Vertretern der Kommission, einheitlichen Verbindungsstellen (die von den Mitgliedstaaten zur Koordinierung der Durchsetzung in ihrem Hoheitsgebiet benannt werden), nationalen Behörden und gegebenenfalls Vertretern von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Aufgaben des Netzwerks sind: Festlegung von Prioritäten für gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen, Koordinierung der Durchsetzung harmonisierter EU-Rechtsvorschriften, Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen wie grenzüberschreitende Marktüberwachungsaktivitäten, Entwicklung bewährter Verfahren für die Methoden der Mitgliedstaaten usw.
 
 
Artikel 34 Informations- und Kommunikationssystem
Sie wird eingerichtet, um Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit den EU-Binnenmarktvorschriften zu sammeln, zu verarbeiten und zu speichern, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und einen Überblick über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Aufsichtsbehörden zu geben.

      

      Artikel 44 Inkrafttreten und Anwendung

       Die Verordnung gilt ab dem 16. Juli 2021. Die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 36 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2021.

 

 

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