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Kanzlei für internationales
Wirtschaftsrecht und Privatrecht

Derzeit ist bei dem Bundesfinanzgerichtshof ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Steuerbegünstigung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG bei einer freigebigen Zuwendung an eine ausländische (Familien)Stiftung ebenfalls begünstigt ist. Die Fragestellung lautet konkret, ob die Steuerbegünstigung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf die Errichtung inländischer Stiftungen beschränkt? Angesprochen sind die Regelungen des deutschen ErbStG § 15 Abs 2 S 1; AEUV Art 63; AEUV Art 65, § 15 Abs. 6 des Außensteuergesetzes (AStG); BFH II R 25/19, vorgehend: Hessisches Finanzgericht, Entscheidung vom 7.3.2019 (10 K 541/17).

Nach der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Rheinland-Pfalz 5 R 2887/97 vom 19.03.1998) beschränkt sich die Begünstigung des Erwerbs einer Familienstiftung bei Errichtung auf inländische Familienstiftungen, so dass für ausländische Familienstiftungen die StK III anwendbar wäre. 
 
 
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