Kapitalertragssteuer / Abgeltungssteuer in Italien und deutsche Einkommenssteuer.
Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen als sog. unbeschränkt Steuerpflichtige der deutschen Einkommensteuer. Seit 2009 wird auf Dividenden und Zinsen in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben. Dies gilt grundsätzlich auch für Zinszahlungen und Dividenden bei ausländischen Investments.
Hält beispielsweise ein Italiener, der in Deutschland dauerhaft wohnhaft ist, ein Depot bei einer italienischen Bank, sind die Gewinne des italienischen Depots in Italien (Quellensteuer) als auch in Deutschland zu besteuern! Dies gilt selbstverständlich auch im umgedrehten Fall, wenn ein Deutscher in Italien wohnhaft ist. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es letztlich aber nicht an. Wichtig ist, dass die Kapitaleinkünfte aus einem ausländischen Investment stammen.
Um nun die Betroffenen vor einer Doppelbesteuerung zu schützen, bestehen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland besondere Regelungen, die jährlich aktualisiert werden:
1. Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann.
2. Beachten Sie auch: In Italien sind bestimmte Anlageformen - oftmals staatliche Anleihen, Schuldverschreibungen italienischer Banken und börsennotierter Gesellschaften - von der Quellensteuer befreit;
3. Nach dem Gesetzesdekret D.l 66/2014 ist der Steuersatz in Italien für Dividenden und Zinsen ab dem 1.Juli 2014 von 20% auf 26% erhöht worden. Ob Ihre Kapitalanlage konkret betroffen ist, muss geprüft werden;
4. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland anrechenbare italienische Quellensteuer beträgt im Jahre 2016 für Dividenden 15% und für Zinsen 10%.
5. Fällt für die Zinsen/Dividenden in Italien keine Quellensteuer an ist zu prüfen, ob eine Anrechnung komplett entfällt.
6. Kommt es aufgrund der beschränkten Anrechnung zu einer echten Doppelbesteuerung und Mehrbelastung ist zu prüfen, ob eine Erstattung der ausländischen Quellensteuer in Höhe der Differenz beantragt werden kann.
7. Ab 2018 ändert sich die Abrechnung und Berechnungsweise durch das Investmentsteuergesetz.
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Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für internationales Recht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln, Institut für Internationales Privatrecht. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an