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Kanzlei für internationales
Wirtschaftsrecht und Privatrecht

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber dem deutschen Fiskus bei sogenannten Auslandsbeteiligungen werden nun noch strenger gehandhabt. Die entsprechenden Vorschriften in

§ 138 Abs. 2 ff. AO und § 138b AO wurden zwar schon im Juni letzten Jahres im Rahmen des sogenannten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes auf den Weg gebracht. Nun liegt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.02.2018 für die Anwendungspraxis der Finanzverwaltung vor, dem folgende Vorgaben zu entnehmen sind. All diejenigen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, unabhängig ob Privatperson, Personen- oder Kapitalgesellschaft, sind verpflichtet, dem deutschen Fiskus geschäftliche Beteiligungen im EU-Ausland, also auch Italien, anzuzeigen. Mitteilungspflichtig sind beispielsweise Gründung, Erwerb, Veränderung, Liquidation und Veräußerung von ausländischen Betrieben und Beteiligungen an (italienischen) Kapitalgesellschaften oder italienischen bzw. in Italien gehaltenen Investmentfonds, wenn es sich um eine sog. qualifizierte Beteiligung handelt. Qualifiziert ist eine Beteiligung bei Schwellenüberschreitung von 10% oder, im Falle einer Veräußerung, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten. Damit dürfte sich der Anwenderkreis, bei dieser Auslegung, auch auf Privatpersonen erstrecken, die über eine italienische Bank Fondsbeteiligungen halten, deren Erwerbspreis über 150.000 Euro lag. Schuldhafte Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten werden nach § 379 Abs. 4, 7 AO geahndet. Handelt es sich um einen Fonds, der außerhalb der EU bzw. EFTA Staaten seinen Sitz hat, sind die Anforderungen und Sanktionen noch strenger.

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