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Die Ausschlagung der Erbschaft im italienischen Erbrecht ist kompliziert und haftungsträchtig. Daher die wichtigsten Punkte zusammengefasst

  • Es handelt sich um ein förmliches Verfahren.
  • Die Ausschlagung ist vor dem Notar zu erklären oder vor dem Nachlassgericht und in das Nachlassregister einzutragen.
  • Unwirksam sind teilweise, bedingte oder zeitliche Ausschlagungen gem. Art. 519, 520 c.c., oder Ausschlagung gegen Zahlung. Diese bewirkt Annahme.
  • Der Ausschlagende wird behandelt, als ob er niemals zum Erben berufen worden wäre mit der Folge, dass die weiteren Erben eintreten, Art. 521 c.c

Probleme bestehen, wenn die Ausschlagung vor einem deutschen Nachlassgericht gem. Art. 13 EuErbVO erklärt wurde. Die Ausschlagung ist, damit sie wirksam ist, bei dem italienischen Nachlassgericht einzutragen. Wörtlich heißt es in Art. 519 c.c

" Die Ausschlagung der Erbschaft hat mit einer Erklärung zu erfolgen, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten des Gerichts, in dessen Bezirk die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen und in das Register über die Erbfolgen eingetragen wird."

Die Eintragung erfolgt also keineswegs durch das deutsche Nachlassgericht. Dieses hat die Erklärung lediglich entgegenzunehmen. Daher muss der Erbe selbst dafür sorgen, die Erklärung bei dem zuständigen Gericht eintragen zu lassen, zumal auch Registersteuern in Italien zu zahlen sind. Halb durchgeführte Erbausschlagungen führen nicht zur Enthaftung der Erben!

Weitere Probleme ergeben sich immer dann, wenn minderjährige Kinder als nächste Erben eintreten, also immer dann, wenn die Eltern ausschlagen. Anders als in Deutschland, sieht das italienische Rechtssystem stets eine vormundschaftliche Genehmigung vor!

Insgesamt bleibt festzuhalten: Das Thema der Erbausschlagung im deutsch italienischen Recht ist problembehaftet. Fehler führen zu ungewollter Haftung mit dem Eigenvermögen für Erblasserschulden.

 

Als Ansprechpartner für deutsches und italienisches Erbrecht betreuen wir unsere Mandanten bei der Erbausschlagung. Wir entwerfen und koordinieren die erforderlichen Verzichtserklärungen und gewähren die Publizität.

Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Im Jahre 2017 absolvierte er eine Spezialisierung zum italienischen Erbrecht, den sog. master breve nel diritto di successione in Mailand.

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