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Bei dem Mietkauf "Rent to buy" in Italien handelt es sich um eine Vertragsart, die durch das Gesetzesdekret 133/2014 umgewandelt in Gesetz 164/2014 in das italienische Immobilienrecht  eingeführt wurde. Dabei übergibt der Eigentümer/Konzessionär die Immobilie sofort an den Mieter/künftigen Käufer; nach einer vertraglich festgelegten Frist kann der Mieter entscheiden, ob er die Immobilie erwerben möchte, wobei er einen Teil der bereits bezahlten Mieten dem Preis anrechnet.
In der ersten Phase wird die Nutzung der Immobilie eingeräumt. In der zweiten Phase erfolgt dann die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf den Mieter. Das Gesetz sieht weder eine gegenseitige Verpflichtung der Parteien zum Abschluss des Kaufvertrags vor, noch, dass die Übertragung der Immobilie automatisch am Ende der Nutzungsdauer erfolgt; das Gesetz räumt dem Mieter statt dessen eine Anwartschaft auf den Kauf ein. Der Vertrag muss daher auch die zwei verschiedenen Bestandteile regeln, aus denen sich der zu zahlende "Mietkauf" zusammensetzt: der Betrag, der für die Nutzung (Nutzungsentgelt) bestimmt ist, und derjenige, der auf den Preis angerechnet wird, falls der Mieter sich entscheidet, sein Kaufrecht auszuüben. 
 
Der Mietkaufvertrag kann für jede Art von Immobilienerwerb vereinbart werden, also auf Wohn-, Geschäfts-, Produktionsimmobilien und Fabriken, oder nur auf Grundstücke.
 
Die Eintragung des Mietkaufvertrags unterliegt besonderen Formvoraussetzungen und bewirkt einen gewissen dinglichen Schutz: 
  • dem Mietkäufer steht ein Anfechtungsrecht gegenüber Dritten auf Nutzung zu,
  • es besteht eine Art Grundbuchsperre/Vormerkung zugunsten des Mietkäufers.  
Auf diese Weise wird dem Mieter ein umfassender Schutz garantiert, der es ihm ermöglicht, die Immobilie in dem "Rechtszustand" zu erwerben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kaufmiete befand und gleichzeitig alle nachteiligen Umschreibungen oder Eintragungen abzuwehren. Die Umschreibung des Mietkaufvertrages garantiert dem Mieter einen besonderen Schutz auch im Falle der Nichterfüllung durch den Vermieter.
 
Der Mietkaufvertrag kann auch in Form eines Bestellungsvertrages vereinbart werden, der dem Mieter das Recht einräumt, eine andere Person einzusetzen, die die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.
 
Ist der Mieter mit den Verpflichtungen, die er mit der Vereinbarung eines Mietkaufs eingegangen ist (darunter die Verpflichtung zur Zahlung der Miete), in Verzug, kann der Vermieter nach seiner Wahl 
  • ein Vollstreckungsverfahren in das Eigentum des Mieters einleiten (Art. 2910 c.c.);
  • eine bestimmte Leistung einklagen (Art. 2931 c.c.), wenn die Nichterfüllung des Mieters eine "Verpflichtung" verletzt, wie zum Beispiel die ordentliche Instandhaltung der Immobilie;
  • die Auflösung des Vertrages zu verlangen (Art. 1453 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches), sofern die Nichterfüllung nicht von geringer Bedeutung ist.
Sowohl bei Verzug des Mieters als auch bei Nichtausübung des Ankaufsrechts hat der Vermieter einen Anspruch auf sofortige Rückgabe des Objekts. 
 
Entscheidet sich der Mieter, den Kauf nicht durchzuführen, wird der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Frist unwirksam. Folglich hat der Eigentümer das Recht, die Immobilie zurückzuerhalten. Die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Miete steht dem Eigentümer/Vermieter als normaler Mietzins zu, während der vom Mieter gezahlte Teil auf den Kauf an diesen zurückzuersatten ist. 
 
In der Nutzungszeit werden die mit dem Besitz der Immobilie verbundenen Steuern (z. B. IMU) vom Eigentümer gezahlt. Die TASI hingegen muss zum Teil vom Eigentümer und zum Teil vom Mieter bezahlt werden, entsprechend den von jeder Gemeinde festgelegten Prozentsätzen. Die TARI (Abfallgebühr) wird stattdessen vom Mieter gezahlt, der als Eigentümer der Immobilie den Abfallsammeldienst nutzt.
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