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Urkunde

Das deutsche Recht gilt regelmäßig nicht für Vollmachten, die im Ausland verwendet werden. Was im Einzelnen in der Vollmacht aufzunehmen ist, wie sie ausgestaltet werden muss und insbesondere die Form der Vollmacht, regelt das Recht des Staates, in dem die Vollmacht zur Geltung kommen soll (sog. Wirkungs- und Formstatut). Soweit besondere Formerfordernisse bestehen, etwa notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht, können diese aber auch vor einem deutschen Notar erbracht werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass ein deutscher Notar eine Vollmacht gleich in der jeweiligen ausländischen Sprache beglaubigt, so dass diese unmittelbar im Ausland verwendet werden kann. Unter Umständen muss zur Anerkennung noch eine Apostille oder Legalisation beigebracht werden.

Wir bearbeiten und erstellen Vollmachten im Entwurf zur Verwendung und koordinieren die notarielle Beglaubigung/Beurkundung, wenn möglich bei einem Notar in Ihrer Nähe.

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