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Kanzlei für internationales
Wirtschaftsrecht und Privatrecht

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Die gute Nachricht:

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt besteht im italienischen Recht eine beschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern. Aufgrund eines anderen Sozialsystems, staatlicher Rente und staatlichen Einrichtungen, ist der Sozialhilfefall in Italien eher die Ausnahme. Mithin auch der berühmt berüchtigte Sozialhilferegress auf die Kinder. Dennoch ist Altersarmut ein wichtiges Thema in Italien und damit auch die Unterhaltspflicht der Kinder. Aufgrund der angespannten Haushaltslage in Italien ist zu erwarten, dass die Inanspruchnahme der Kinder – auch hier in Deutschland – wächst.

Der Teufel liegt im Detail:

Der Elternteil hat Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts seitens seines Kind bei Vorliegen einer faktischen Unmöglichkeit, den eigenen Bedürfnissen nachzukommen. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Versorgungsleistung, da derartige Bedürfnisse ausschließlich dem grundsätzlichen Lebensbedarf entsprechen müssen wie beispielweise Wohnung, Behandlungen, Bekleidung, Verpflegung, jedenfalls mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die tatsächliche Soziallage des Berechtigten gem. Art 438 c.c.

Da die ganze oder Teilunmöglichkeit, dem eigenen Lebensunterhalt nachzukommen, sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt, wird eine solche Notlage häufig an der unzureichenden oder an gänzlich fehlenden Rente der Eltern ausgemacht.

Das verpflichtete Kind kann sich dafür entscheiden, ob es dem hilfsbedürftigen Elternteil einen monatlichen Unterhaltszuschuss zuwendet oder aber Unterkunft und Pflege gewährt, Art. 433 c.c.

Vorsicht: Strafbarkeit!

Versagt das unterhaltsverpflichtete Kind die Unterstützung, greifen strafrechtliche Konsequenzen. Für den Fall einer unterlassenen (vorsätzlichen) Unterhaltspflichterfüllung seitens des Kindes wird dieses mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe zwischen 103 und 1032 Euro wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bestraft.

Das Besondere: Kinder haften auch für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern.

Die Unterhaltpflicht der Kinder gegenüber der Mutter oder dem Vater ist der gegenüber des Ehegatten des Bedürftigen nachrangig. Das Kind ist dazu verpflichtet, einem Unterhaltszuschuss nachzukommen, erst wenn der Ehemann/die Ehefrau des hilfsbedürftigen Elternteils daran verhindert ist, und die wirtschaftliche und soziale Lage des betroffenen verpflichteten Kindes zugleich den Unterhalt des Elternteils und der eigenen Familie ermöglicht.

Scheidet insoweit eine Verpflichtung wegen anderer vorrangiger Unterhaltsberechtigter aus, sieht der italienische Gesetzgeber eine Anknüpfungsleiter vor, Art. 433 c.c. Unterhaltsverpflichtet sind die Eltern und, mangels dieser, nahe Vorfahren; Neffen, Nichten, Adoptierte; Schwiegersöhne und Schwiegertöchter; Schwiegereltern; leibliche oder halbbürtige Geschwister, mit Vorrang zu den leiblichen Kindern. Die Heranziehung eines vorrangig Unterhaltsverpflichteten verdrängt den Nachrangigen. Sollten mehrere Verpflichtete in der gleichen Stufe bestehen, muss jeder Einzelne im Hinblick auf die eigene ökomische und soziale Lage die Unterhaltspflicht erfüllen.

 

Empfehlung:

Aufgrund der möglichen strafrechtlichen Relevanz der (unterlassenen) Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern sollte jeder Unterhaltsfall im deutsch italienischen Bereich genau geprüft werden! Oftmals ist nicht eindeutig, welches Unterhaltsrecht hier überhaupt greift, deutsches und/oder italienisches. Zudem ist eine rasche Kontaktaufnahme mit den Sozialträgern und Einrichtungen anzuraten. Hierbei ist fachlicher Rat wichtig, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht selten eigenmächtig ausgelegt werden.

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