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Kanzlei für internationales
Wirtschaftsrecht und Privatrecht

Neuigkeiten zum Erbschaftssteuerrecht Italien, Deutschland, Europa

Europäisches Erbrecht: Ab dem 17.08.2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung (sog. Rom IV-Verordnung). Die EU-Verordnung enthält kein neues eigenständiges Erbrecht, sondern regelt im Wesentlichen die Frage, welches nationale Erbrecht bei internationalen Todesfällen anwendbar ist. Auswirkungen hat die Reform auf italienische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnhaft sind und hier versterben sowie deutsche Staatsangehörige, die in Italien ihren letzten Wohnsitz unterhielten.

Eigenständige Regelungen zum Erbschaftssteuerrecht enthält die Verordnung dagegen nicht. Die Anknüpfung der Besteuerung erfolgt nach wie vor über die nationalen Erbschaftssteuertatbestände. Zudem besteht zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen zum Erbschaftssteuerrecht. Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer erfolgt allenfalls über die nationalen Erbschaftssteuergesetze. Es bestehen denkbare Fallkonstellationen, die Einfluss auf die Besteuerung haben können. Bedenken Sie: Das deutsche und italienische Erbschaftssteuerrecht sind nicht harmonisiert. Dies ist bei der Nachlassabwicklung und Planung zu berücksichtigen.

Erben, die in Deutschland ihren Wohnsitz unterhalten, haben ausländische Erbschaften auch dem deutschen Fiskus anzuzeigen und gegebenenfalls zu erklären.   

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Der EuGH hat in einem Vorlageverfahren des Bundesfinanzhofs im Jahre 2008, Rechtssache C‑256/06, Theodor Jäger gegen Finanzamt Kusel-Landstuhl unterschiedliche Bewertungsgrundsätze eines Mitgliedsstaates, hier Bundesrepublik Deutschland, untersucht. Im Raum stand der Diskriminierungsvorwurf, freier Kapitalverkehrs - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 63 - 66 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des Vermögensgegenstands und zur Berechnung der Steuerbelastung. Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (alt) in Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag (alt) sei dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht, vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. dieses gemeinen Werts erreichen, und die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H. inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält. Ob diese Entscheidung auch für andere Sachverhalte bei der Bewertung von Auslandsimmobilien im Rahmen der Erbschaftssteuer heranzuziehen ist, muss abgewartet werden.

Wir arbeiten seit 1995 auf dem Gebiet des Internationalen Rechts mit Schwerpunkt deutsch-italienisches Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht.

 

Gian Luca Pagliaro, Rechtsanwaltdav erbrecht 3

Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen,

zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Erbschaftssteuer International (Fortbildung Bundessteuerberaterkammer Dortmund 2015),Master di specializzazione diritto di successione" (Fortbildung Spezialisierung italienisches Erbrecht Euorconference, Mailand 2017). Kontakt:

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