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Die einheitliche Gemeindesteuer (IUC), die ab 2014 durch den Paragraphen 639 des Art. 1 des Gesetzes Nr. 147 von 2013 eingeführt wurde, basiert auf zwei Steueransätzen:

Einer Gemeindesteuer (IMU), die vom Eigentümer der Immobilie zu zahlen ist. Die andere Komponente ist eine Abgabe im Zusammenhang mit Dienstleistungen für unteilbare Dienstleistungen, die sowohl vom Eigentümer als auch vom Nutzer der Immobilie getragen wird, der Abfallsteuer (TARI) zur Finanzierung der Kosten für die Dienstleistung der Sammlung und Entsorgung von Abfällen, die vom Nutzer getragen wird.

Neuerungen ab 2020: Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abfallsteuer (TARI) wird die einheitliche Kommunalsteuer (IUC) ab 2020 abgeschafft. IMU ist in den Paragraphen 739 bis 783 des Artikels 1 des Haushaltsgesetzes 2020 geregelt. Damit ist die neue IMU geboren, die IMU und TASI beinhaltet.

Hauptwohnungen - sog. Prima Casa - sind sowohl von der IMU als auch von der TASI verschont mit Ausnahme derjenigen, die in die Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9 eingestuft sind. Zweitwohnungen, etwa Ferienimmobilien, sind dagegen voll besteuerbar und abgabepflichtig.

Die IMU, die die bis dahin geltende kommunale Grundsteuer (ICI) ersetzt hat, fällt für das Eigentum an Gebäuden, Baustellen und landwirtschaftlichen Flächen an. Die Steuer wird nach einer Bemessungsgrundlage berechnet, die sich einerseits nach dem Katasterwert der Immobilie und andererseits nach dem im Einzelfall festgelegten Kommunalsatz zusammensetzt. Der gesetzlich festgelegte ordentliche Satz für andere Gebäude als den Hauptwohnsitz beträgt 0,76% und kann von den Gemeinden um bis zu 0,3 Prozentpunkte erhöht oder gesenkt werden; der Satz kann daher zwischen einem Minimum von 0,46% und einem Maximum von 1,06% liegen. Für nicht freigestellte Hauptwohnungen (Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) hingegen beträgt der gesetzlich festgelegte Satz 0,4% und die Gemeinden können ihn um bis zu 0,2 Prozentpunkte erhöhen oder senken: Der Satz kann daher von mindestens 0,2% bis maximal 0,6% variieren.

Die TASI ist eine Abgabe für den Besitz von Gebäuden und Gebäudeflächen, während landwirtschaftliche Flächen nicht in die Steuerpflicht einbezogen sind.

IMU und TASI gelten nicht in der Autonomen Provinz Bozen und in der Autonomen Provinz Trient. Anstelle dieser Steuern wurde in den Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen die kommunale Grundsteuer (IMI) und in der Autonomen Provinz Trient die einfache Grundsteuer (IMIS) eingeführt. Neuerungen ab 2020: Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abfallsteuer (TARI) wird die einheitliche Kommunalsteuer (IUC) ab 2020 abgeschafft. IMU ist in den Paragraphen 739 bis 783 des Artikels 1 des Haushaltsgesetzes 2020 geregelt. Damit ist die neue IMU geboren, die IMU und TASI beinhaltet.

Wichtig: Die IMU wird in zwei Teilbeträgen gezahlt: Einen Vorschuss, der zum 17.06. fällig ist, und die Schlusszahlung zum 16.12.. IMU Bescheide werden in Italien nicht verschickt! Die Grundsteuer muss "von selbst" im Rahmen der sog. "autoliquidazione" erklärt werden. Mittels dem sog. ravvedimento operoso per IMU und TAS, einer Art Selbstanzeige, kann der Eigentümer "vergessene Grundsteuer" mit einer Einmalzahlung tilgen, zahlt dafür aber Zinsen und Sanktionen, die sich allerdings noch im Rahmen halten. Anders dagegen bei langjährigen Steuerrückständen ohne Selbsterklärung: Kommt das Finanzamt auf den Eigentümer zu, führt das Festsetzungsverfahren, die sog. riscossione mediante cartelle di pagamento, zu empfindlichen Sanktionen und Zinsen. Es ist dringend anzuraten, die Frage der Grundsteuer rechtzeitig abzuklären; spätestens bei der Veräußerung hat der Eigentümer dem Erwerber hierüber Zusicherungen abzugeben. 

Ab 2016 sind Hauptwohnungen, sog. Prima Casa, mit Ausnahme derjenigen, die in die Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9 eingestuft sind, aufgrund der durch das Stabilitätsgesetz für 2016 eingeführten Änderungen von der Bemessungsgrundlage der TASI ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für den Fall, dass die Immobilie als Hauptwohnsitz des Eigentümers genutzt wird, sondern auch, wenn es der Nutzer ist, der die gehaltene Immobilie dem Hauptwohnsitz zuweist; im letzteren Fall ist die Steuer nur vom Eigentümer zu entrichten, der sie in dem in der Verordnung des Jahres 2015 festgelegten Prozentsatz oder, mangels einer besonderen Bestimmung der Gemeinde, in Höhe von 90 Prozent zahlt. Die Steuer hat die gleiche Bemessungsgrundlage wie die IMU und der gesetzlich festgelegte Steuersatz beträgt 1 Promille. Die Kommunen können den Satz auf Null senken und spezifische Einrichtungen einführen.


Die TARI ist die Steuer, die von jedem geschuldet wird, der  Räumlichkeiten oder unbebaute Grundstücke besitzt oder solche besitzt, die Abfälle erzeugen können. Die Einnahmen der TASI müssen die vollständige Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung und Entsorgung von Abfällen gewährleisten. Die TARI-Tarife werden von der Gemeinde auf der Grundlage der Dienstleistungskosten festgelegt, die in dem vom Dienstleister erstellten und vom Stadtrat genehmigten Finanzplan festgelegt und klassifiziert sind. Bei der Berechnung des Tarifs für die einzelnen Kategorien von Nutzern kann die Gemeinde die Kriterien der "Standardmethode" nach oder alternativ nach dem Gemeinschaftsprinzip "der Verursacher zahlt" die Kosten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen gewöhnlichen Mengen und Qualitäten der pro Flächeneinheit erzeugten Abfälle im Verhältnis zu den Verwendungen und Arten der ausgeführten Tätigkeiten aufteilen. Auch innerhalb der TARI können die Kommunen in Ausübung ihrer Regulierungsautonomie Erleichterungen und Ausnahmen für bestimmte Fälle einführen.

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Wir arbeiten seit 1995 auf dem Gebiet des Internationalen Rechts mit Schwerpunkt deutsch-italienisches Immobilenrecht. Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Wir arbeiten im Bereich IMU mit dem Steuerbüro Edilconsul in Como, Italien, zusammen und betreuen unsere Mandanten in ganz Italien. Unsere Leistungen

  • Berechnung IMU 
  • Steuerberatung, Steuererklärungen IMU und DAS,
  • Betreuung bei der Selbsterklärung´von Steuerrückständen / sog. ravvedimento operoso,
  • Rechtsberatung und Koordination Hauskauf in Italien,
  • Erstellung Vollmachten für den Hauserwerb in Italien

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