GESETZESDEKRET Nr. 36 vom 28. März 2025
Dringende Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft (ABl. Nr. 73 vom 28.3.2025)
Gültig ab: 29.3.2025
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
gestützt auf die Artikel 77 und 87 Absatz 5 der Verfassung,
gestützt auf das Gesetz Nr. 400 vom 23. August 1988 über die "Disziplin der
Regierungstätigkeit und die Organisation des Vorsitzes des Ministerrates", insbesondere
auf Artikel 15,
gestützt auf das durch den Königlichen Erlass Nr. 2358 vom 25. Juni 1865 genehmigte
Zivilgesetzbuch, insbesondere auf die Artikel 4 bis 15;
gestützt auf das Gesetz Nr. 555 vom 13. Juni 1912 über die "italienische
Staatsbürgerschaft";
gestützt auf das Gesetz Nr. 123 vom 21. April 1983 über die "Bestimmungen über die
Unionsbürgerschaft";
gestützt auf das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 über die "Neuregelung der
Unionsbürgerschaft";
gestützt auf das Gesetzesdekret Nr. 150 vom 1. September 2011 über "Ergänzende
Bestimmungen zur Zivilprozessordnung über die Verkürzung und Vereinfachung von
Zivilverfahren zur Erkenntnis gemäß Artikel 54 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009",
insbesondere auf Artikel 19-bis;
in der Erwägung, dass die nach der nationalen Wiedervereinigung später erlassenen
Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft bisher so ausgelegt worden sind, dass sie im
Ausland geborenen Personen das Recht einräumen, die Anerkennung der Staatsbürgerschaft
zu beantragen, ohne dass es zu einer zeitlichen oder generationsbedingten Begrenzung
oder einer Verpflichtung zum Nachweis des Bestehens oder der Aufrechterhaltung
tatsächlicher Bindungen mit der Republik kommt,
in der Erwägung, dass dieser Regelungsrahmen ein kontinuierliches und exponentielles
Wachstum der Zahl potenzieller italienischer Staatsbürger bestimmt, die außerhalb des
nationalen Hoheitsgebiets wohnen und die auch aufgrund des Besitzes einer oder mehrerer
anderer Staatsbürgerschaften als der italienischen hauptsächlich durch tiefe kulturelle
Bindungen, Identitäts- und Loyalitätsbande mit anderen Staaten verbunden sind,
in der Erwägung, dass das mögliche Fehlen wirksamer Bindungen mit der Republik für eine
wachsende Zahl von Bürgern, die eine Kohärenz erreichen könnten, die der der im
Hoheitsgebiet des betreffenden Hoheitsgebiets lebenden Bevölkerung entspricht oder diese
übersteigt, ein ernstes und gegenwärtiges Risiko für die nationale Sicherheit und,
aufgrund der Mitgliedschaft Italiens in der Europäischen Union, auch für die anderen
Mitgliedstaaten dieser Union und des Schengen-Raums darstellt,
in der Erwägung, dass es in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angebracht
ist, die Beibehaltung der italienischen und damit der Unionsbürgerschaft für im Ausland
geborene und im Ausland wohnhafte Personen, denen der Status der Staatsangehörigkeit
bereits wirksam zuerkannt wurde, vorzusehen,
in der Erwägung, dass es angebracht ist, die Anwendung der geltenden materiellen
Rechtsvorschriften auf Gerichtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren vorzusehen, die
vor der Beratung dieses Dekrets durch den Ministerrat eingeleitet wurden,
daher in Anbetracht der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit,
Beschränkungen für die automatische Übermittlung der italienischen Staatsangehörigkeit
an im Ausland geborene und im Ausland ansässige Personen einzuführen,sie an klare
Indikatoren für das Bestehen tatsächlicher Beziehungen mit der Republik knüpfen;daher in Anbetracht der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, ein
Gleichgewicht zwischen den in den Artikeln 1 und 3 der Verfassung genannten Grundsätzen
herzustellen, die genannten Beschränkungen auf alle künftigen Anerkennungen der
italienischen Staatsangehörigkeit anzuwenden und die an sich unvernünftige Anerkennungen
der italienischen Staatsangehörigkeit nach unterschiedlichen Kriterien zu vermeiden, die
von einem zufälligen Faktor abhängen, der nicht auf tatsächliche Bindungen mit der
Republik hinweist, wie die Geburt der Antragsteller anstelle der tatsächlichen Ausübung
von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Status eines
Staatsbürgers;
in Anbetracht der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, Maßnahmen zu
ergreifen, um bis zur Verabschiedung einer organischen Reform der Bestimmungen über die
Unionsbürgerschaft einen außergewöhnlichen und unkontrollierten Zustrom von Anträgen auf
Anerkennung der Staatsbürgerschaft zu verhindern, etwa um das ordnungsgemäße
Funktionieren der Konsulate im Ausland, der Gemeinden und der Justizbehörden zu
verhindern;
gestützt auf die Entschließung des Ministerrates, die auf seiner Tagung vom 28. März
2025 angenommen wurde;
Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates und der Minister für auswärtige
Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit und des Innern im Einvernehmen mit den
Ministern der Justiz sowie der Minister für Wirtschaft und Finanzen;
Ergeht folgendes Gesetzesdekret:
Art. 1 Dringliche Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft
(1) Im Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 wird nach Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 eingefügt
folgendes:
"Artikel 3-bis. - 1. Abweichend von den Artikeln 1, 2, 3, 14 und 20 der dieses Gesetzes
in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 1983, Nr. 123,
Gemäß den Artikeln 1, 2, 7, 10, 12 und 19 des Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912 sowie
den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 9 des Zivilgesetzbuches, die durch das Königliche Dekret Nr.
2358 vom 25. Juni 1865 genehmigt wurden,
wird eine Person, die auch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ausland geboren
wurde und im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, als nie die italienische
Staatsbürgerschaft erworben angesehen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist
erfüllt:
a) der Staatsangehörigkeitsstatus des Betroffenen anerkannt wird, in Übereinstimmung
mit den für den 27. März 2025 geltenden Vorschriften nach einem Antrag, dem die
erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, der spätestens um 23:59 Uhr römischer Zeit am
selben Tag beim zuständigen Konsulat oder Bürgermeister eingereicht wurde;
b) der Staatsbürgerstatus der betroffenen Person wird gemäß den am 27. März 2025
geltenden Rechtsvorschriften auf Grund eines gerichtlichen Antrags, der spätestens am
selben Tag um 23.59 Uhr römischer Zeit eingereicht wurde, gerichtlich festgestellt;
c) ein Elternteil mit Staatsbürgerschaft oder Adoptivelternteil in Italien geboren
wurde;
d) ein Elternteil oder Adoptivelternteil, der die italienische Staatsangehörigkeit
besitzt, vor dem Tag der Geburt oder Adoption des Kindes mindestens zwei Jahre
ununterbrochen in Italien gelebt hat;
e) in Italien in aufsteigender Linie der Eltern oder Adoptiveltern, die die
Staatsangehörigkeit besitzen, geboren wurde."
(2) Art. 19bis des Decreto legislativo Nr. 150 vom 1. September 2011 wird wie folgt
geändert:a) DIE Rubrik erhält folgende Fassung: "Rechtsstreitigkeiten in der über die
Feststellung des Status der Staatenlosigkeit und der italienischen Staatsangehörigkeit";
b) Dem Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt: "2-bis. Außer in den gesetzlich
ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind Eide und Zeugenaussagen bei Streitigkeiten über
die Feststellung der italienischen Staatsbürgerschaft nicht zulässig.
2-ter. Bei Streitigkeiten über die Feststellung der italienischen Staatsangehörigkeit
ist die Person, die die Feststellung der italienischen Staatsangehörigkeit beantragt,
verpflichtet ist, beizufügen und zu beweisen, dass die gesetzlich vorgesehenen Gründe
für den Nichterwerb oder den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht vorliegen."
Art. 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Italienischen Republik in Kraft und wird den Kammern zur Umwandlung in Gesetz vorgelegt.
Dieses Dekret, das das Siegel des Staates trägt, wird in die Offizielle Sammlung der
normativen Rechtsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Es ist die Pflicht des
Verantwortlichen, sie zu beachten und dafür zu sorgen, dass sie eingehalten wird.
Ratifiziert zu Rom am 28. März 2025
MATTARELLA
Meloni, Premierministerin
Tajani, Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit
Piantedosi, Innenminister Nordio, Justizminister
Giorgetti, Minister für Wirtschaft und Finanzen