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Ein dem deutschen Steuerrecht nach § 371 AO vergleichsbares Verfahren der Selbstanzeige ist in Italien in dieser Form unbekannt. 

Die Möglichkeit der "Heilung" von Unregelmäßigkeiten, Verstößen und Nichteinhaltung von Pflichten oder Erfüllungen, die formaler Natur sind, durch eine standarisierte Selbstanzeige in Form einer Meldung, wird nun im Jahressteuergesetz 2023 wieder eingeführt. Dies betrifft im Wesentlichen fehlende oder unrichtige Angaben für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage  

- der Einkommenssteuer, 
- der Mehrwertsteuer und 
- der IRAP;

und betreffend der dadurch nicht gezahlten Steuern, die bis zum 31.10.2022 begangen wurden. 

Die Regulierung erfolgt mittels einer zusätzlichen Erklärung und die Zahlung eines Betrags von 200 € für jeden Steuerzeitraum, auf den sich die Verstöße beziehen, der in zwei gleichen Raten wie folgt zu zahlen ist 

RATENFRIST
Erste 31.03.2023
Zweiter 31.03.2024

Ob eine nachträgliche Regulierung der Steuerschuld mittels Selbstanzeige möglich ist, ist im Einzelfall zu klären. Da derzeit nicht abzusehen ist, ob die Möglichkeit der Selbstanzeige im Jahressteuergesetz 2024 bestehen bleibt, sollte in diesem Jahr gehandelt werden. 

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