Das Gesetzesdekret zur italienischen Staatsbürgerschaft ist im Senat mit 81 Ja-Stimmen und 37 Nein-Stimmen in dieser Woche angenommen worden. Damit ist der Weg frei für die Abgeordnetenkammer, die bis zum 27. Mai ein Gesetz erlassen wird.
Die Kernregelung des Gesetzesdekrets lautet: Die Staatsbürgerschaft wird nicht automatisch an im Ausland geborene Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit übertragen, auch wenn sie italienische Vorfahren haben; sie wird Personen auch nachträglich verwehrt, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung im Ausland geboren wurden und mit Geburt eine weitere Staatsangehörigkeit erworben haben. Dies führt de facto zu einem Ausschluss des Erwerbsgrundes per Geburt (ius sanguinis) als auch einer Aberkennung der bestehenden italienischen Staatsangehörigkeit, wenn die betreffende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besaß. Damit geht die Frage einher: Was ist mit Personen, die ihre zweite Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich verloren oder auf sie verzichtet haben. Droht dann Staatenlosigkeit?
Anders als von einigen Medien berichtet, steht diese Neuregelung auch nicht zur Abwahl im Rahmen des Volksentscheids/Referendums vom 8/9. Juni 2025. Nach dem italienischen Verfassungsrecht, Artt. 87 VI, 75 Cost., können Gesetze nur abgewählt werden. Ein solches Referendum steht am 8/9.06.2025 an. In dem Referendum lautet die zur Abwahl gestellte Norm des Staatsangehörigkeitsrechts unter Ziff. 5:
Cittadinanza italiana: Dimezzamento da 10 a 5 anni dei tempi di residenza legale in Italia dello straniero maggiorenne extracomunitario per la richiesta di concessione della cittadinanza italiana.
Italienische Staatsbürgerschaft: Halbierung der Aufenthaltsdauer in Italien für volljährige Nicht-EU-Ausländer von 10 auf 5 Jahre für die Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft.
Referendum 8/9.062025. Voto per abrogazione legge sulla cittadinanza
Mithin geht es also um eine andere juristische Frage.