Seit dem 1. Januar 2012 üben die Konsulate in Deutschland, darunter das italienische Generalkonsulat in Köln, Stuttgart, München und in Frankfurt keine notariellen Funktionen mehr aus.
Die Rechtsanwaltskanzlei Pagliaro, Köln, entwirft Urkunden nach italienischem Recht und vermittelt die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen deutschen oder italienischen Notar.
Internationaler Urkundenverkehr
Die Anwaltskanzlei Pagliaro arbeitet seit Jahren mit Notariaten in Deutschland und Italien zusammen, die Beglaubigungen oder Beurkundungen in italienischer oder deutscher Sprache ausstellen, damit die Urkunden in beiden Ländern unmittelbar verwendet werden können, ohne weitere Beglaubigung oder Übersetzung.
Rechtssicherheit im Urkundenverkehr Deutschland / Italien
Deutsche bzw. Italienische Notare handeln stets auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsordnung. Ist eine Urkunde für das Ausland bestimmt, kommt das ausländische Recht zur Anwendung. Besonderheiten des ausländischen Rechts sind den meisten Notaren unbekannt. Regelmäßig wird hierauf auch ausdrücklich hingewiesen. Nicht selten ergeben sich hieraus Probleme, oftmals erst dann, wenn die Urkunde im Ausland eingesetzt werden soll. Ist eine Frist zu beachten, kann dies zu Haftungsfallen führen.
Unsere Tätigkeit
Wir entwerfen Urkunden nach der italienischen Rechtsordnung. Zur Sicherheit stimmen wir die Entwürfe vor der Beurkundung/Beglaubigung mit dem Notariat ab, wo die Urkunde eingesetzt werden soll.
Wir selbst nehmen nur anwaltliche Beglaubigungen vor. Die Ausstellung sogenannter öffentlicher Urkunden ist den Notaren vorbehalten, § 415 ZPO i.V.m BeurkG bzw.art. 2699 codice civile i.V.m Legge notarile, Legge 16 febbraio 1913 n. 89.
Wann brauche ich überhaupt eine öffentliche Urkunde, also eine Beurkundung oder Beglaubigung im deutsch italienischen Rechtsverkehr?
- Vollmacht/Procura speciale für den Erwerb oder Verkauf von Immobilien in Italien,
- Erklärung in Erbschaften (dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorietà),
- Vollmacht/Procura speciale in Erbschaftssachen Italien,
- Vollmacht/Procura für Rechtsstreitigkeiten in Italien,
- Vollmacht/Procura im italienischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, also Unternehmenskauf in Italien, Vertretung des Geschäftsführers (Amministratore) oder der Gesellschafter (soci).
Lesen Sie auch:
Ausschlagung der Erbschaft im italienischen Recht
1. Die Vollmacht / Procura speciale
Was ist das?
Die Prokura ist eine Rechtshandlung bei dem ein Rechtssubjekt (der Vertretene) einem anderen Rechtssubjekt (der Vertreter) beim Erfüllen von Rechtsgeschäften, dessen Auswirkung dem Vertretenen zugerechnet werden, die Befugnis überträgt in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Die Prokura entfaltet keine Wirkung, wenn die für das Rechtsgeschäft, das der Vertreter vornehmen möchte, vorgesehene Form nicht gewahrt und rechtskonform übertragen wird.
Worauf muss ich achten?
Angesichts der weitreichenden Befugnisse, die einem Vertreter per Vollmacht erteilt werden können, sollte der Inhalt einer Vollmacht unbedingt vorab überprüft werden. Es sollte auch nur eine Person benannt werden, die absolutes Vertrauen genießt, um einen möglichen Betrug zu vermeiden. Es sei daran erinnert, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen im italienischen Immobiliengeschäft die Zahlung regelmäßig per bankgarantierten Scheck (Assegno circolare) erfolgt, der auf den Namen des Vertreters lauten kann und von diesem einkassiert wird. Für den Fall, dass dieser Zahlungen entgegennimmt aber nicht dem Auftraggeber weiterleitet, müsste man ihn vor einem italienischen Gericht verklagen. Es lohnt sich also immer, einen Fachmann mit dem Entwurf oder Prüfung der Vollmacht zu beauftragen.
Wie kann ich sie rückgängig machen?
Derjenige, der eine Prokura erteilt hat, kann diese jederzeit widerrufen, sofern in der Urkunde nicht speziell geregelt wurde, dass die Prokura unwiderruflich ist. Um einen Widerruf der Prokura durchzusetzen, muss derjenige, der an einem Widerruf interessiert ist, in der Anwaltskanzlei mit einer Kopie der zu widerrufenden Prokura oder, falls diese nicht vorhanden ist, mit allen wesentlichen Daten der Prokura erscheinen. Die Anwaltskanzlei sorgt dann dafür, dass der Widerruf dem vom Widerruf betroffenen Prokuristen und dem italienischen Notar, bei dem die zu widerrufende Prokura hinterlegt ist, zugeht.
Welche Unterlagen benötige ich für die Vollmacht bei dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Italien?
Ein Ausweisdokument des Vertretenen, die Steueridentifikationsnummer, den Güterstand, die vollständigen Personalien der Person, der die Vollmacht erhalten soll, die Immobiliendaten
Welche Unterlagen benötige ich für die Vollmacht bei der Erbschaftsannahme in Italien?
Ein Ausweisdokument, die eigene Steueridentifikationsnummer, die vollständigen Personalien der Person, der die Vollmacht übertragen werden soll, die Daten des Verstorbenen, einschließlich des Ortes und Zeitpunktes der Geburt und des Todes, die Anwesenheit zweier Zeugen,
Welche Unterlagen benötige ich für die Vollmacht zur Annahme einer Schenkung?
Ein Ausweisdokument, die eigene Steueridentifikationsnummer, die vollständigen Personalien der Person, der die Vollmacht übertragen werden soll, die Personalien des Schenkers, eine detaillierte Beschreibung der Vermögensgüter, die Gegenstand der Schenkung sind, die Anwesenheit zweier Zeugen.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Besprechen Sie konkret, was Sie sich wünschen.
- Bevollmächtigen Sie jemanden, dem Sie absolut vertrauen. Kontrollieren Sie aber auch hin und wieder, was so passiert. Bedenken Sie: In Kauf- und Verkaufsgeschäften erhält der Vertreter regelmäßig auch das Geld!
- Begrenzen Sie die Vollmacht auch zeitlich. So können Sie zunächst einmal einen Zeitraum von drei Monaten ins Auge fassen. Ist die Immobilie bis dahin nicht verkauft oder die Erbschaft nicht abgewickelt, können Sie die Vollmacht erneut aufsetzten.
- Bei Erbengemeinschaften gilt: Die Vollmacht muss von jedem einzelnen Unterzeichnet werden, damit sie gültig ist.
2. Erklärungen in Erbschaftssachen / dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorietà
Was ist das?
Im italienischen Rechtssystem - insbesondere im Erbrecht, weil dort regelmäßig keine Erbscheine erstellt werden - können bestimmte Vorgänge, etwa Erbfall,, Erbenstellung und Familienverhältnisse, per eidesstattlicher Versicherung vor einem Kanzleibeamten bei Gericht oder beim Notar in Gegenwart von zwei Zeugen bekräftigt werden (art. 5 del R.D. 9 ottobre 1922, n. 1366, art. 1, n. 2, della legge 16 febbraio 1913, n. 89. Die Zeugen müssen dann den Inhalt der Erklärung bezeugen. Die eidesstattliche Versicherung ist ein atto di notorietà, der die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entfaltet. Eine solche Erklärung ist aber häufig sehr umständlich und nicht ungefährlich, weil die falsche Erklärung unter Strafe steht.Gemäß art. 47 del D.P.R. 28 dicembre 2000, n. 445 reicht in bestimmten Fällen, regelmäßig bei der Erbschaftsannahme, eine sogenannte dichiarazione sostitutiva di atto di notorietà aus. Hierbei wird auf die Hinzuziehung von Zeugen verzichtet. Sie ist also insgesamt einfacher zu erklären, steht aber ebenfalls unter Strafe, wenn die Unwahrheit erklärt wird.
Vor wem kann ich die dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorietà in Deutschland erklären?
Regelmäßig kann die dichiarazione vor einem deutschen Notar erklärt werden. Die Erklärung vor einem deutschen Gemeindebeamten wird dagegen in Italien nicht immer akzeptiert
Welche Unterlagen benötige ich für die dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorietà?
Ausweisdokument des Erklärenden, Steueridentifikationsnummer des Erklärenden, die vollständigen Personalien des Verstorbenen.
Wir arbeiten seit 1995 auf dem Gebiet des deutsch-italienisches Rechts. Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Wir arbeiten im Bereich vorbereitendes Notariat mit Notariaten im ganzen Bundesgebiet und in ganz Italien zusammen.
Kontakt: