Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einer Entscheidung in diesem Jahr für Aufsehen gesorgt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Erbquote des überlebenden Ehegattens eines hier in Deutschland verstorbenen Italieners. Da der Erbfall vor dem 17.08.2015 eingetreten ist, richtete sich das anwendbare Erbrecht noch nach Art. 25 EGBGB a.F. Es kam daher italienisches Erbrecht zur Anwendung. Die Besonderheit lag nun darin, dass die Eheleute im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft lebten. Dies gilt praktisch für alle deutsch-italienischen Ehen, die ihren Wohnsitz in Deutschland unterhalten und zudem, wenn die italienischen Eheleute für ihren Güterstand die deutsche Zugewinngemeinschaft gewählt haben.