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Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 in der Rechtssache C-230/16 (Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten kann, diese Waren im Internet über eine Drittplattform zu verkaufen. Eine solche Klausel im Vertriebsvertrag verstoße grundsätzlich nicht gegen das Europäische Kartellrecht. Der Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Art. 267 AEUV zugrunde, dem nunmehr die Tatsachenüberprüfung obliegt. Das EuGH Urteil setzt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren fort. Soweit entsprechende Klauseln primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dienen, verstoßen sie nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot. Der Gerichtshof hat hierzu einen speziellen Prüfkatalog entwickelt, der die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art vorsieht, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt werden müssen. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, sei eine Diskriminierung nach der Generalklausel des Art. 101 AEUV, Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, zu verneinen. (Quelle: EuGH-Pressemitteilung Nr. 132/17 vom 6. Dezember 2017)

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