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Die Gesetznovelle gilt für Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Wohnsitz gemäß Artikel 2 des TUIR ab dem 1. Januar 2024 in das Hoheitsgebiet des Staates verlegen, und die 

  • Arbeitseinkommen,
  • Einkommen, das Arbeitseinkommen gleichgestellt ist, und
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

erzielen. Wie bisher, gelten für Zugezogene bestimmte Begünstigungen bei der Einkommensbesteuerung. Die Gesetzesnovelle ändert allerdings die bisherigen Begünstigungen gem. Art. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 147 vom 14. September 2015 und Art. 5 Absätze 2bis, ter, quater DL 34 2019 ab und beschränkt die maximale Steuerentlastung auf 50%. Zudem werden Sanktionen eingeführt für eine vorzeitige Rückkehr oder Falschangaben. 

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