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Der italienische Gesetzgeber hielt es im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften in den ehemaligen österreichischen Gebieten, die Italien nach dem Ersten Weltkrieg (1915-1918) angegliedert wurden für angemessen, das in diesen Gebieten bereits bestehende System des Grundbuchs beizubehalten. Das österreichische Grundbuchsystem wurde daher in den Provinzen

- Trient,Bozen, Triest und Gorizia sowie

- in den Gemeinden von Cervignano und Pontebba in der Provinz Udine,

- in Cortina d'Ampezzo, Pieve di Livinallongo und Colle Santa Lucia in der Provinz Belluno 

- in Valvestino in der Provinz Brescia

mit Königlichem Erlass Nr. 499 vom 28. März 1929 beibehalten.

Der in diesem Königlichen Erlass enthaltene Erbschein regelt die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbschaften, die sich in diesen Gebieten aus Sicht der Übertragung von Immobilien ergeben. Im Gegensatz zum übrigen Italien, wird der Erbschein nach einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestellt. Die Dokumentation, die sich danach unterscheidet, ob es sich um eine gesetzliche Erbfolge oder eine testamentarische Erbfolge handelt, wird vom Richter geprüft, der auch die Parteien vorladen und die Beweisaufnahme anordnen kann, wie er es für angemessen hält. Diese stärkere Kontrolle, die bei der Erteilung des Erbscheins im Hinblick auf die Einreichung einer bloßen Erbschaftserklärung steuerlicher Art beim Grundbuchamt ausgeübt wird, bedeutet, dass sich Dritte rechtmäßig auf den Status des Erben der Person berufen können, an die der Erbschein ausgestellt wurde.

Wenn der Nachlass unbewegliches Vermögen beinhaltet, ist der Antrag auf eine Bescheinigung zwingend. Die Bestimmungen des Artikels 49 Absatz 1 des Präsidialerlasses Nr. 637 vom 26. Oktober 1972 gelten für Anträge auf Erbschaften und Vermächtnisse.

Beachten Sie, dass dieses Verfahren nur für die oben genannten Provinzen gilt. Im restlichen Gebiet Italiens erfolgt die Umschreibung der Immobilien auf die Erben auf einer anderen Grundlage und nach einem anderen Verfahren.

Nachlassabwicklung und Bewertung

Umschreibungen von Immobilieneigentum in Italien erfolgen direkt über unsere Kanzlei ebenso wie die Auflösung von Finanzdepots/Bankkonten oder Übertragungen an Gesellschaften. Komplexere Erbauseinandersetzungen, etwa zwischen Miterben, können wir mit unseren Kooperationspartnern, Notare und Anwälte, betreuen. Über unser Informationssystem für Bodenrichtwerte in Italien können wir Bewertungen von Immobilieneigentum in Italien vornehmen.

Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Im Jahre 2017 absolvierte er eine Spezialisierung zum italienischen Erbrecht, den sog. master breve nel diritto di successione in Mailand.

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