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Neuigkeiten zum Europäischen Mahnbescheid

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Denn dem Schuldner, der von dem Mahnbescheid bzw. Zahlungsbefehl keine Kenntnis hatte und folglich keinen Einspruch einlegen konnte, muss in einem solchen Fall Rechtsschutz gewährt werden. Die Frage war nun, mit welchen konkreten Rechtsmittel er diesen Schutz für sich beanspruchen kann, Art. 20 EuMahnVO oder Rechtsbehelfe nach der nationalen - hier deutschen - Verfahrensordnung. Der EuGH entschied sich mit Verweis auf Art. 26 EuMahnVO für den letztgenannten Weg. Hierzu auch Hess in PIRAX 5/2015, 401

 

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